Tipps zur Steuererklärung
Wenn man ein Eigenheim besitzt, Geld anlegt oder Altersguthaben bezieht, ist die Steuererklärung aufwändig. Diese Tipps helfen, Steuervorteile besser zu nutzen.
Immobilien: Wer ein Eigenheim besitzt, kann die Versicherungsprämien und die Kosten für Unterhalt und Verwaltung durch Dritte abziehen, indem er die Pauschale einsetzt oder die effektiven Kosten geltend macht. Bei den effektiven Kosten gehen die Prämien für Sach- und Haftpflichtversicherungen oft vergessen. Stockwerkeigentümer können die Einlagen in den Erneuerungsfonds abziehen.
Eigenheim und Versicherungen: Die Hypozinsen dürfen Sie wie andere Schuldzinsen abziehen. Handkehrum müssen Sie Ihr Eigenheim als Vermögen versteuern; der Steuerwert wird von der kantonalen Steuerverwaltung geschätzt. Auch den Eigenmietwert müssen Sie bis auf weiteres versteuern. Der neueste Anlauf zur Abschaffung des Eigenmietwertes kommt voran. Umstritten ist, wie weit Abzüge für Schuldzinsen erlaubt bleiben sollen.
Hausbesitzer können auch die Versicherungsprämien und die Kosten für Unterhalt und Verwaltung durch Dritte abziehen. Hier kann man die Pauschale einsetzen oder die effektiven Kosten geltend machen. Bei den effektiven Kosten gehen die Prämien für Gebäudehaftpflicht- und Sachversicherungen oft vergessen. Stockwerkeigentümer können auch die Einlagen in den Unterhaltsfonds abziehen.
Sanierung / Energieeffizienz: Werterhaltende Investitionen darf man abziehen, wertvermehrende nicht. Die Abgrenzung führt oft zu Diskussionen. Vor grossen Renovationen klärt man am besten genau ab, welche Abzüge akzeptiert werden. Der Bund und viele Kantone anerkennen selbst erstmalige Investitionen als Unterhaltskosten, wenn sie den Energieverbrauch senken oder sonst zum Umweltschutz beitragen.
Achtung: Der Bundesrat hat die „Liegenschaftskostenverordnung“ überarbeitet. Heute werden energieeffiziente Projekte nur in einem Steuerjahr berücksichtigt, ab 2020 kann man die Abzüge aber über drei Jahre geltend machen. Informieren Sie sich, wie Sie das neue Gesetz zu Ihren Gunsten nutzen können. Steuerlich könnte es sich vielleicht lohnen, energieeffiziente Projekte bis 2020 aufzuschieben.
Ferienwohnung: Mieteinnahmen und den Eigenmietwert muss man immer versteuern – auch wenn die Ferienwohnung häufig leer steht. Ist sie teilweise vermietet, darf man den Eigenmietwert kürzen; im Gegenzug muss man die Mieteinnahmen deklarieren. Wer die Wohnung möbliert vermietet, darf in einigen Kantonen zusätzlich etwas für die Abnützung abziehen.
Vermögen / Wertschriften: Wer Wertschriften besitzt, muss die erwirtschafteten Zinsen und Dividenden als Einkommen versteuern. Abzugsfähig sind meistens Depotgebühren, Schrankfach- und Safe-Gebühren sowie Inkassospesen für Coupons. Nicht abzugsfähig sind Gebühren für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren, Honorare für Finanz-, Anlage- und Steuerberater sowie Emissionsabgaben und Provisionen. In einigen Kantonen darf man pauschal bis zu 3 Promille des Wertschriftenvermögens abziehen, sofern dieses Vermögen durch Dritte verwaltet wird.
Achtung: Das Ausfüllen des Wertschriftenverzeichnisses und die Aufstellung der steuerbaren Erträge kann sehr kompliziert und zeitaufwändig sein. Es kann sich lohnen, bei seiner Bank ein Steuerverzeichnis zu bestellen, auch wenn es etwas kostet. Diese Kosten sind in den meisten Kantonen als Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig.
Rente und Kapital: Vielen ist unklar, wie sie die Versicherungsleistungen und Kapitalauszahlungen deklarieren müssen. Je nach Art und Zweck werden sie zusammen mit dem übrigen Einkommen oder separat besteuert. Renten aus AHV und Pensionskasse zum Beispiel sind in der Regel zu 100 Prozent als Einkommen zu versteuern. Der Kapitalbezug aus der Pensionskasse und der Säule 3a wird dagegen separat vom übrigen Einkommen zu einem günstigeren Vorsorgetarif besteuert.
Kompliziert wird es bei Kapitalabfindungen des Arbeitgebers. Die Besteuerung hängt vom Zweck der Zahlung ab. Hat sie Vorsorgecharakter, wird sie vom Bund und vielen Kantonen zum günstigeren Vorsorgetarif besteuert.
Achtung: Frühpensionierte müssen weiterhin AHV-Beiträge zahlen. Die Beitragspflicht endet für Männer mit 65 Jahren, für Frauen mit 64 Jahren. Vergessen Sie darum nicht, diese Beiträge vom steuerbaren Einkommen abzuziehen.
Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin damit wir Ihnen beim korrekten Ausfüllen der Steuererklärung behilflich sein können.
Telefon: 043 818 69 15 oder ein Email an: info@treuhandsiegrist.ch