Schlagwortarchiv für: Coronavirus

COVID-19-KREDIT-Kreditvereinbarung

Kreditvereinbarung für KMUs – COVID-Überbrückungskredite

Der Bundesrat hat am 25. März 2020 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus Solidarbürgschaften für Überbrückungskredite beschlossen. Die vom Bund anerkannten Bürgschaftsgenossenschaften verschaffen den KMU einen leichteren Zugang zu Bankkrediten. Ab sofort können grundsätzlich gesunde Unternehmen in coronavirus-bedingten Liquiditätsengpässen eine Bürgschaft erhalten.

COVID-19-KREDIT-Kreditvereinbarung_V1.0_DE_20200324

 

 

Selbstständig Erwerbende – Anmeldung Corona Erwerbsersatzentschädigung

Anmeldung Corona Erwerbsersatzentschädigung

(Quelle: SVA Zürich)

Wenn Sie aufgrund der Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus Ihre Erwerbstätigkeit einstellen mussten, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall.

Welche Betriebe sind von den Massnahmen des Bundesrates betroffen?
Folgende Betriebe von Selbständigerwerbenden, die aufgrund des Bundesratsentscheids Erwerbsausfälle haben, erhalten eine Entschädigung:

  • Einkaufsläden ohne Waren für den täglichen Gebrauch und Märkte
  • Restaurationsbetriebe
  • Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe
  • Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe: Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Wellnesszentren, Schwimmbäder, Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks
  • Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik

Bekomme ich auch eine Entschädigung, wenn ich nicht zu den aufgeführten Betrieben gehöre?
Nein. Wenn Sie Ihren Betrieb nicht aufgrund der Massnahmen des Bundesrates schliessen mussten, haben Sie keinen Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung.

Ich bin Taxifahrer und habe massive Umsatzeinbussen. Kann ich Entschädigung beantragen?
Nein. Anspruch auf die Entschädigung haben nur die oben aufgeführten Betriebe, die aufgrund der Massnahmen des Bundesrates die Tätigkeit einstellen mussten.

Wann beginnt und wann endet der Anspruch auf Entschädigung?
Er beginnt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens also am 17. März 2020. Er endet, sobald die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben werden.

Wie hoch ist die Entschädigung?
Sie beträgt 80 Prozent Ihres durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor Beginn des Anspruchs, höchstens aber CHF 196.00 pro Tag.

Gibt es die Entschädigung auf jeden Fall?
Wenn Sie bereits Leistungen aus einer anderen Sozial- oder Privatversicherung beziehen, haben Sie keinen Anspruch auf die Entschädigung.

Wie komme ich zur Entschädigung?
Wenn Sie Mitglied unserer Ausgleichskasse sind, beantragen Sie sie bei uns mit diesem FormularWenn Sie bei einer anderen Ausgleichskasse angeschlossen sind, ist jene zuständig.

Erhalten auch meine Angestellten eine Entschädigung für die Betriebseinstellung?
Nein. Für Ihre Angestellten können Sie Kurzarbeitsentschädigung beantragen.

Massnahme-Paket des Regierungsrates für Zürcher KMU, 19.03.2020

Geschätzte Leser,

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat heute Donnerstag, 19. März 2020 ein Corona-Massnahmepaket vorgestellt, welches die KMU im Kanton Zürich in der Bewältigung der aktuellen Krise unterstützen soll. Wir möchten Ihnen diese Massnahmen nicht vorenthalten.

Massnahmen des Regierungsrates des Kantons Zürich für die KMU in Kürze

  • 500 Mio. Franken für Liquiditätsversorgung Unternehmen und Selbstständigerwerbende
  • 15 Mio. Franken ausserordentliche Unterstützung für Selbstständigerwerbende
  • Erstreckung ordentliche Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 auf 31. Mai
  • Anpassung der provisorischen Steuerrechnungen der Staats- und Gemeindesteuern für betroffene Unternehmen und natürliche Personen
  • Anpassung der provisorischen Steuerrechnungen der Staats- und Gemeindesteuern für betroffene Unternehmen
  • Anweisung an Steuerämter: grosszügig & rasch entscheiden
  • Stundung bei definitiven Steuerrechnungen für betroffenen Unternehmen und natürliche Personen
  • Aufruf an alle öffentlichen Körperschaften: 120 statt 30 Tage Zahlungsfrist
  • Raschere Bezahlung von eingehenden, externen Rechnungen
  • Hotline der Finanzdirektion ab nächster Woche

Massnahmen ausführlich:

Liquiditätsversorgung Unternehmen und Selbstständigerwerbende
Die Zürcher Kantonalbank (ZKB) und die weiteren Geschäftsbanken im Kanton Zürich werden aufgefordert, ihre Kundinnen und Kunden während der voraussichtlich beschränkten Zeitdauer möglichst selbstständig mit Liquidität zu versorgen. Unter der Führung der Zürcher Kantonalbank wird ein Konsortium der Zürcher Geschäftsbanken gebildet.

Zugunsten der Geschäftsbanken ist eine Kreditausfallgarantie im Umfang von 425 Mio. Franken zu bewilligen. Damit sollen ab dem Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses subsidiär zu den Massnahmen des Bundes 500 Mio. Franken Darlehen der Geschäftsbanken abgesichert werden, die diese aufgrund der Massnahmen zur Eindämmung von COVID-19 an KMU (kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu250 Mitarbeitenden) und Steuerdomizil im Kanton Zürich vergeben. Die Kreditausfallgarantie wird von der Finanzdirektion mittels Verfügung auf die teilnehmenden Geschäftsbanken aufgeteilt, wobei eine möglichst proportionale Aufteilung gemäss Hauptbankstatus angestrebt wird.

Die teilnehmenden Geschäftsbanken bekunden ihre Teilnahme der Finanzdirektion bis am 27.März 2020. Die Anmeldung von Auszahlungen seitens der Geschäftsbanken erfolgt innerhalb von fünf Jahren ab Beschlussfassung mittels Auflistung der Einzelnachweise der ausgefallenen Kreditpositionen, der Höhe und Berechnungsgrundlage der gewährten Darlehen sowie einer Begründung des Ausfalls. Spätere Kreditausfälle werden durch die Geschäftsbanken getragen. Die Auszahlung seitens Finanzdirektion erfolgt mittels Verfügung.

Steuerforderungen von Kanton und Gemeinden
Im steuerlichen Bereich führen die folgenden drei Massnahmen zu einer Erleichterung für die Bevölkerung und die Unternehmen:

– Die Finanzdirektion hat die ordentliche Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 für die gesamte Bevölkerung (natürliche Personen) vom 31.März auf den 31.Mai 2020 erstreckt. Mit dieser Weisung unterstützt die Finanzdirektion die aufgrund der aussergewöhnlichen Lage stark belasteten Familien und Einzelpersonen. Die Fristerstreckung hilft auch deshalb, weil inzwischen viele Gemeindeverwaltungen ihre Schalter geschlossen haben und nur noch telefonische Auskünfte erteilen.

– Wenn Unternehmen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus mit Verlusten oder natürliche Personen mit Einkommenseinbussen rechnen, können sie eine Anpassung der provisorischen Steuerrechnungen der Staats- und Gemeindesteuern verlangen. Zuständig ist dafür das Gemeindesteueramt.

– Bei definitiven Steuerrechnungen ist eine Stundung möglich: Unternehmen und natürliche Personen, z.B. Selbstständigerwerbende, die wegen der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie die fälligen definitiven Steuerrechnungen derzeit nicht bezahlen können, können eine Erstreckung der üblichen Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen verlangen. Bei der direkten Bundessteuer können auch provisorische Rechnungen gestundet werden. Zuständig ist für die Staats- und Gemeindesteuer das Gemeindesteueramt und für die direkte Bundessteuer das kantonale Steueramt. Die Finanzdirektion weist die Steuerämter von Gemeinden und Kanton an, solche Stundungs- und Ratenzahlungsgesuche grosszügig und rasch zu behandeln.

Schulden gegenüber Lieferanten und Forderungen des Kantons
Zur weiteren Unterstützung von Unternehmen sind alle Körperschaften der öffentlichen Hand, d. h. Kanton und Gemeinden einschliesslich ihrer Anstalten und ihrer privatrechtlichen Organisationen im Mehrheitseigentum, gehalten, die Liquiditätssituation sowohl von Lieferanten als auch Bezügerinnen und Bezügern von Leistungen zu erleichtern.

Dieser Aufruf richtet sich insbesondere an die Versorgungsunternehmen im Bereich der Infrastrukturen (u. a. Elektrizitätsversorger, Wasserversorger) in öffentlicher Hand.

Kreditoren: Zahlungen sind möglichst umgehend auszulösen bzw. auf die Zahlungsfrist von 30 Tagen ist zu verzichten. Valutagenaue Zahlungen sind nach Möglichkeiten beizubehalten, wobei verfrühte Zahlungen in Kauf genommen werden.

Debitoren: Die Zahlungsfristen sind allgemein auf 120 Tage zu erstrecken. Darüber hinaus sind mit Unternehmen, die eine Notlage geltend machen, Zahlungsvereinbarungen individuell zu treffen

Der Kanton Zürich bezahlt Kreditorenrechnungen umgehend, wobei valutagenaue Zahlungen nach Möglichkeit separiert werden. Die Zahlungsfrist der Debitoren wird allgemein auf 120 Tage festgelegt. Die weiteren öffentlichen Körperschaften im Kanton Zürich werden zu den gleichen Massnahmen eingeladen.

Gemeinnützige Organisationen aus den Kultur-, Sozial-, Sport-, Bildungs- und weiteren Bereichen
Mit den Beschlüssen des Kantonsrates vom 6. Juli 2015 (Vorlage 5125) und vom 29. Juni 2015 (Vorlage 5144) wurden der Direktion der Justiz und des Innern (Fachstelle Kultur), der Bildungsdirektion, der Baudirektion (kantonale Denkmalpflege und Amt für Landschaft und Natur) und der Volkswirtschaftsdirektion jährliche Überträge aus dem Lotteriefonds bewilligt. Diese wurden unter anderem für die Ausrichtung von Betriebsbeiträgen an gemeinnützige Organisationen verwendet.

Aufgrund der Regelung von § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) erhält sodann der Sportfonds 30% des Ertragsanteils des Kantons aus der Genossenschaft SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie. Diese Mittel sollen nun für das Jahr 2020 mit einer zusätzlichen Entnahme aus dem Lotteriefonds aufgestockt werden, um so gemeinnützige Organisationen zu unterstützen, die nun ausserordentlich betroffen sind. Die Zusprechung obliegt wie bis anhin der zuständigen Direktion. Es werden 2020 folgende zusätzlichen Mittel dem Lotteriefonds entnommen und an diese Direktionen übertragen:

– für die Direktion der Justiz und des Innern (Fachstelle Kultur): 20Mio. Franken

– für die Baudirektion (kantonale Denkmalpflege und Amt für Landschaft und Natur): 3 Mio. Franken

– für die Sicherheitsdirektion (Sportfonds): 2 Mio. Franken

– für die Bildungsdirektion: 2 Mio. Franken

– für die Volkswirtschaftsdirektion: 1 Mio. Franken

Die Direktionen rechnen bereits jetzt die Ausrichtung der Gelder gemäss den genannten Kantonsratsbeschlüssen jährlich mit dem Lotteriefonds ab. Auch die zusätzlich gewährten Gelder aufgrund des vorliegenden Beschlusses sind mit dem Lotteriefonds abzurechnen. Die Direktionen sind auch gehalten, zu prüfen, ob aus den bereits bestehenden Überträgen ursprünglich für Projekte vorgesehene Mittel kurzfristig für ausserordentliche Betriebsbeiträge verwendet werden können. Sollte sich zeigen, dass weitere gemeinnützige Organisationen unterstützt werden müssen, die nicht in den Aufgabenbereich der genannten vier Direktionen fallen, wird der Regierungsrat prüfen, diese mit weiteren Mitteln aus den allgemeinen Mitteln des Lotteriefonds zu unterstützen.

Für alle diese zusätzlichen Betriebsbeiträge gilt, dass sie nur subsidiär zu den bereits bestehenden Unterstützungsleistungen, insbesondere Kurzarbeitsentschädigung und Bürgschaften, und den nun neu geschaffenen Unterstützungsinstrumenten des Bundes und des Kantons geleistet werden sollen.

Ausserordentliche Unterstützung für Selbstständigerwerbende
Die Gemeinden sind aufgefordert, Sozialhilfegesuche schnell und einfach zu behandeln, damit die sozialen Sicherungsinstrumente wirksam greifen. Gleichwohl sind drohende Notlagen von Selbstständigerwerbenden und Personen in vergleichbaren Lagen nicht ausgeschlossen, die durch die ordentlichen sozialen Sicherungsinstrumente  icht abgedeckt werden können. Subsidiär und in Ergänzung zu den vom Bundesrat beschlossenen Unterstützungsmassnahmen soll deshalb auch in diesen Fällen eine Leistung möglich sein. Zum Beispiel wäre es denkbar, dass damit unbürokratisch und schnell befristete Leistungen insbesondere für Selbstständigerwerbende erbracht werden könnten und damit ein drohender Bezug von Sozialhilfe abgewendet werden kann. Es ist zu prüfen, ob dafür die Zusammenarbeit mit den Gemeinden möglich ist, die solche Fälle prüfen und bei der Finanzdirektion Antrag stellen.

 

Zur Abfederung von drohenden Notlagen von Selbstständigerwerbenden und Personen in vergleichbaren Lagen werden 15 Mio. Franken subsidiär zur Härtefallregelung des Bundes bewilligt. Diese 15Mio. Franken werden aus der Jubiläumsdividende finanziert, welche die ZKB an den Kanton leisten wird. Die Finanzdirektion wird eingeladen, zusammen mit der Sicherheitsdirektion (Kantonales Sozialamt) die Möglichkeiten einer unbürokratischen, schnellen und befristeten Hilfe an Selbstständigerwerbende und Personen in vergleichbaren Lagen zu prüfen und ein

Modell auszuarbeiten. Diese Leistungen sind in Ergänzung zu den Leistungen des Bundes und subsidiär zu ihnen auszugestalten. Die Finanzdirektion entscheidet mit Verfügung über die Zusprechung der Leistungen.

Hotline für Anfragen

Unternehmen und Selbstständigerwerbende sind gehalten, in Eigenverantwortung selbstständig zu handeln, d. h., mit ihren Geschäftsbanken in Kontakt zu treten und die für sie vorgesehenen ordentlichen Sicherungsinstrumente zu ergreifen.

Neben den bereits bestehenden Auskunftsstellen richtet die Finanzdirektion eine Hotline ein, um betroffene Unternehmen und Selbstständigerwerbende zu beraten, soweit sie sich nicht eigenständig orientieren können. Die Direktion der Justiz und des Innern (Fachstelle Kultur), die Sicherheitsdirektion (Kantonales Sozialamt) und die Volkswirtschaftsdirektion (Amt für Wirtschaft und Arbeit) ordnen je eine sachverständige Person ab, um die Beratung zu unterstützen. Die Finanzdirektion koordiniert die Erstellung einer Checkliste zur Triage und Weiterleitung von Anliegen mit den erwähnten Direktionen.

Der Regierungsratsbeschluss finden Sie hier.

(Quelle https://www.kgv.ch/node/3753)

Kurzarbeit

 

Allgemeine Infos:

Kurzarbeitentschädigung_Infoblatt

Kurzarbeit_Merkblatt

Vorlagen / Formulare:

Kurzarbeit_Voranmeldung

Kurzarbeit_Zustimmung

Musterbrief-voranmeldung-kurzarbeit

Muster-organigramm-word

Gastronomie spezifische Vorlagen:

Vorlage-gastro-suisse-coronavirua-8-rechner-fuer-ausfallstunden_01

Vorlage-gastrosuisse-musterbrief-mietzinserlass_wegen_corona-gastrosuisse

Monatliche Abrechnung mit der Arbeitslosenkasse

KAE-Abrechnung COVID-19 d-f-i definitiv